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Allgemeine Geschäftsbedingungen



1. Der Abschluss eines Vertrages ["Vertrag"] zur Überlassung von Arbeitskräften ("DN") zwischen Zisser Personalrent ("Zisser") und dem Vertragspartner ("Beschäftiger") erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Geschäftsbedingungen.
Geschäftsbedingungen des Beschäftigers gelten als nicht vereinbart.
   
2. Sämtliche Angebote für den Abschluss eines Vertrages sind seitens Zisser unverbindlich und freibleibend.
   
3. Die Bestellung erfolgt erst aufgrund eines vom Beschäftiger unbedingt zu unterfertigenden Rahmenangebotes. Das unterfertigte Rahmenangebot bildet die Grundlage für die konkrete Bestellung.
Abänderungen oder andere Vereinbarungen, insbesondere mündliche Abmachungen werden nicht anerkannt. Sämtliche Änderungen bedürfen der Schriftform und der schriftlichen Bestätigung durch Zisser.
   
4. Der Beschäftiger erhält per E-Mail oder Telefax die Bestätigung über die aufgenommene Bestellung.
Diese gilt als vereinbart, wenn nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen ein begründeter Widerspruch des Beschäftigers zu einzelnen Modalitäten erfolgt.
Die allfällige Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten und die besonderen Gefahren des Arbeitsplatzes sind Zisser jedenfalls im Rahmen der Bestellung zu melden.
   
5. Der Beschäftiger ist während der gesamten Dauer des Überlassungsvertrages für die Einhaltung sämtlicher auf die überlassenen DN anzuwendenden Arbeitnehmerschutzbestimmungen und Fürsorgepflichten im weitesten Sinn verantwortlich.
   
6. Die Normalarbeitszeit des DN richtet sich, wenn nicht anders vereinbart, nach den arbeits- und kollektivvertragsrechtlichen Bestimmungen für die tatsächlich vom DN ausgeübte Tätigkeit, wobei auf vergleichbare Tätigkeiten von Arbeitnehmern im Beschäftigerbetrieb Bedacht zu nehmen ist.
Bei der Erbringung von genehmigungspflichtigen Überstunden ist eine Kopie der Genehmigung an Zisser zu übersenden.
   
7. Der Beschäftiger darf den DN nur zu den im Vertrag vereinbarten Arbeitsleistungen und Diensten einsetzen.
Sollte der DN zu anderen als den vertraglich vereinbarten Arbeitsleistungen und Diensten eingesetzt werden und wären diese Leistungen höher zu honorieren, so hat der Beschäftiger das für diese Leistungen angemessene Entgelt, mindestens jedoch das vereinbarte, zu leisten.
Sollte vom Beschäftiger aufgrund besonderer Umstände der Ort, die Arbeitszeit oder die Art der ursprünglich vereinbarten Tätigkeit geändert werden, so hat er Zisser unverzüglich davon schriftlich in Kenntnis zu setzen.
   
8. Der DN arbeitet unter der Aufsicht und Verantwortlichkeit des Beschäftigers.
Von diesem sind auch sämtliche für die zu erbringenden Arbeitsleistungen und Dienste nötigen Geräte und Materialien zur Verfügung zu stellen. Der DN ist entsprechend der vereinbarten Tätigkeit einzuweisen.
Eine Haftung für vom DN verursachte Schäden und/oder Folgeschäden oder verschuldete Unfälle oder Körperverletzungen, die der Beschäftiger, dessen Arbeitnehmer oder ein Dritter erleidet, ist gegenüber Zisser ausgeschlossen.
Der Beschäftiger nimmt zur Kenntnis, dass er sich durch den Abschluss der erforderlichen Versicherungen vor derartigen Risiken allenfalls selbst schützen muss.
   
9. Die Auswahl des DN erfolgt nach den Angaben des Beschäftigers.
Zisser haftet lediglich dafür, dass der überlassene DN für den vorgesehenen Einsatz laut Vertrag, wie vom Beschäftiger bekanntgegeben, die generelle Eignung besitzt. Für Zisser besteht keine wie immer geartete darüber hinausgehende Haftung.
Es obliegt dem Beschäftiger, sich selbst von der Eignung des überlassenen DN für die vorgesehene Tätigkeit innerhalb einer Frist von zwei Arbeitstagen zu überzeugen, ob der DN für seine Bedürfnisse qualifiziert und geeignet ist.
Bei berechtigter Beanstandung ist der Beschäftiger verpflichtet, spätestens am zweiten Arbeitstag nach Arbeitsaufnahme Zisser schriftlich die mangelnde Eignung begründet zu rügen und mitzuteilen, ob ein Austausch gewünscht wird.
Nach Ablauf von zwei Arbeitstagen ist der Beschäftiger nicht mehr berechtigt, Einwände gegen die Eignung des betreffenden DN zu erheben.
Bei Ausfall eines DN aus wichtigem Grund besteht für die Firma Zisser Personal Rent keine Verpflichtung zur Beistellung einer Ersatzkraft.
   
10. Außergewöhnliche Umstände berechtigen die Firma Zisser Personal Rent einen erteilten Auftrag zeitlich zu verschieben oder von einem erteilten Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadenersatzansprüche gegenüber Zisser sind dabei ausgeschlossen.
   
11. Über das Ausmaß der Beschäftigung ist eine tägliche Aufzeichnung der geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Diese Aufzeichnungen bilden die Grundlage für die Fakturierung der geleisteten Arbeitsstunden des DN an den Beschäftiger durch Zisser.
Der Beschäftiger oder ein von diesem ermächtigter Mitarbeiter hat die geleisteten Arbeitsstunden zumindest wöchentlich zu bestätigen.
Werden die Nachweise nicht bestätigt, so gelten die vom DN aufgezeichneten Einsatzstunden als Grundlage für die Abrechnung.
Sollten Tätigkeitsnachweise vom Beschäftiger nicht genehmigt werden, so ist er deshalb nicht berechtigt die vereinbarte Gegenleistung zurückzubehalten.
   
12. Die Rechnungslegung erfolgt 14-tägig, somit zweimal für das jeweilige Abrechnungsmonat und sofort nach Einsatzende eines DN.
Das in Rechnung gestellt Honorar ist binnen 14 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Bei Zahlungsverzug werden 10% Verzugszinsen p.a., sowie Mahnspesen verrechnet. Außerdem sind sämtliche Kosten, die durch die Beauftragung eines Inkassobüros und/oder Rechtsanwaltes entstehen, sowie alle Gerichtskosten zu ersetzen.
   
13. Stellt der Beschäftiger einen von Zisser namhaft gemachte Person vor Ablauf von 12 Monaten nach Namhaftmachung durch Zisser ein, hat Zisser Anspruch auf einen Betrag in Höhe des hundertfachen, im letzten Rahmenvertrag mit dem Beschäftiger vereinbarten Stundenpreises (bei verschiedenen Stundenpreisen der höchste). Dieser Anspruch ist binnen 1 Monat nach schriftlicher Aufforderung durch Zisser zur Zahlung fällig.
   
14. Zisser Personal Rent ist berechtigt vom Vertrag sofort zurückzutreten und den/ die noch im Einsatz befindlichen DN umgehend von den jeweiligen Arbeitsplätzen unter Aufrechterhaltung des Entlohnungsanspruches abzuziehen, wenn
- der Beschäftiger in Zahlungsverzug gerät, oder
- der Beschäftiger trotz Aufforderung und Mahnung der Erfüllung seiner sonstigen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt.
   
15. Ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 1052 ABGB bzw § 369 HGB steht dem Beschäftiger nicht zu. Auch ist der Beschäftiger nicht berechtigt, mit allfälligen Forderungen gegen Forderungen von Zisser aufzurechnen.
   
16. Als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag wird das sachlich zuständige Gericht in Steyr, Oberösterreich vereinbart.
Des weiteren wird die Anwendung österreichischen Rechts unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vereinbart.
   
17. Für den Fall, dass eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig sein sollte, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. übrigen Teile der allgemeinen Geschäftsbedingungen.