| 1. |
Der Abschluss eines Vertrages ["Vertrag"] zur Überlassung von Arbeitskräften ("DN")
zwischen Zisser Personalrent ("Zisser") und dem Vertragspartner ("Beschäftiger")
erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Geschäftsbedingungen.
Geschäftsbedingungen des Beschäftigers gelten als nicht vereinbart.
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| 2. |
Sämtliche Angebote für den Abschluss eines Vertrages sind seitens Zisser unverbindlich
und freibleibend.
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| 3. |
Die Bestellung erfolgt erst aufgrund eines vom Beschäftiger unbedingt zu unterfertigenden
Rahmenangebotes. Das unterfertigte Rahmenangebot bildet die Grundlage für die konkrete
Bestellung.
Abänderungen oder andere Vereinbarungen, insbesondere mündliche Abmachungen werden
nicht anerkannt. Sämtliche Änderungen bedürfen der Schriftform und der schriftlichen
Bestätigung durch Zisser.
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| 4. |
Der Beschäftiger erhält per E-Mail oder Telefax die Bestätigung über die aufgenommene
Bestellung.
Diese gilt als vereinbart, wenn nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen ein begründeter
Widerspruch des Beschäftigers zu einzelnen Modalitäten erfolgt.
Die allfällige Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten
und die besonderen Gefahren des Arbeitsplatzes sind Zisser jedenfalls im Rahmen
der Bestellung zu melden.
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| 5. |
Der Beschäftiger ist während der gesamten Dauer des Überlassungsvertrages für die
Einhaltung sämtlicher auf die überlassenen DN anzuwendenden Arbeitnehmerschutzbestimmungen
und Fürsorgepflichten im weitesten Sinn verantwortlich.
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| 6. |
Die Normalarbeitszeit des DN richtet sich, wenn nicht anders vereinbart, nach den
arbeits- und kollektivvertragsrechtlichen Bestimmungen für die tatsächlich vom DN
ausgeübte Tätigkeit, wobei auf vergleichbare Tätigkeiten von Arbeitnehmern im Beschäftigerbetrieb
Bedacht zu nehmen ist.
Bei der Erbringung von genehmigungspflichtigen Überstunden ist eine Kopie der Genehmigung
an Zisser zu übersenden.
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| 7. |
Der Beschäftiger darf den DN nur zu den im Vertrag vereinbarten Arbeitsleistungen
und Diensten einsetzen.
Sollte der DN zu anderen als den vertraglich vereinbarten Arbeitsleistungen und
Diensten eingesetzt werden und wären diese Leistungen höher zu honorieren, so hat
der Beschäftiger das für diese Leistungen angemessene Entgelt, mindestens jedoch
das vereinbarte, zu leisten.
Sollte vom Beschäftiger aufgrund besonderer Umstände der Ort, die Arbeitszeit oder
die Art der ursprünglich vereinbarten Tätigkeit geändert werden, so hat er Zisser
unverzüglich davon schriftlich in Kenntnis zu setzen.
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| 8. |
Der DN arbeitet unter der Aufsicht und Verantwortlichkeit des Beschäftigers.
Von diesem sind auch sämtliche für die zu erbringenden Arbeitsleistungen und Dienste
nötigen Geräte und Materialien zur Verfügung zu stellen. Der DN ist entsprechend
der vereinbarten Tätigkeit einzuweisen.
Eine Haftung für vom DN verursachte Schäden und/oder Folgeschäden oder verschuldete
Unfälle oder Körperverletzungen, die der Beschäftiger, dessen Arbeitnehmer oder
ein Dritter erleidet, ist gegenüber Zisser ausgeschlossen.
Der Beschäftiger nimmt zur Kenntnis, dass er sich durch den Abschluss der erforderlichen
Versicherungen vor derartigen Risiken allenfalls selbst schützen muss.
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| 9. |
Die Auswahl des DN erfolgt nach den Angaben des Beschäftigers.
Zisser haftet lediglich dafür, dass der überlassene DN für den vorgesehenen Einsatz
laut Vertrag, wie vom Beschäftiger bekanntgegeben, die generelle Eignung besitzt.
Für Zisser besteht keine wie immer geartete darüber hinausgehende Haftung.
Es obliegt dem Beschäftiger, sich selbst von der Eignung des überlassenen DN für
die vorgesehene Tätigkeit innerhalb einer Frist von zwei Arbeitstagen zu überzeugen,
ob der DN für seine Bedürfnisse qualifiziert und geeignet ist.
Bei berechtigter Beanstandung ist der Beschäftiger verpflichtet, spätestens am zweiten
Arbeitstag nach Arbeitsaufnahme Zisser schriftlich die mangelnde Eignung begründet
zu rügen und mitzuteilen, ob ein Austausch gewünscht wird.
Nach Ablauf von zwei Arbeitstagen ist der Beschäftiger nicht mehr berechtigt, Einwände
gegen die Eignung des betreffenden DN zu erheben.
Bei Ausfall eines DN aus wichtigem Grund besteht für die Firma Zisser Personal Rent
keine Verpflichtung zur Beistellung einer Ersatzkraft.
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| 10. |
Außergewöhnliche Umstände berechtigen die Firma Zisser Personal Rent einen erteilten
Auftrag zeitlich zu verschieben oder von einem erteilten Auftrag ganz oder teilweise
zurückzutreten. Schadenersatzansprüche gegenüber Zisser sind dabei ausgeschlossen.
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| 11. |
Über das Ausmaß der Beschäftigung ist eine tägliche Aufzeichnung der geleisteten
Arbeitsstunden zu führen. Diese Aufzeichnungen bilden die Grundlage für die Fakturierung
der geleisteten Arbeitsstunden des DN an den Beschäftiger durch Zisser.
Der Beschäftiger oder ein von diesem ermächtigter Mitarbeiter hat die geleisteten
Arbeitsstunden zumindest wöchentlich zu bestätigen.
Werden die Nachweise nicht bestätigt, so gelten die vom DN aufgezeichneten Einsatzstunden
als Grundlage für die Abrechnung.
Sollten Tätigkeitsnachweise vom Beschäftiger nicht genehmigt werden, so ist er deshalb
nicht berechtigt die vereinbarte Gegenleistung zurückzubehalten.
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| 12. |
Die Rechnungslegung erfolgt 14-tägig, somit zweimal für das jeweilige Abrechnungsmonat
und sofort nach Einsatzende eines DN.
Das in Rechnung gestellt Honorar ist binnen 14 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Bei Zahlungsverzug werden 10% Verzugszinsen p.a., sowie Mahnspesen verrechnet. Außerdem
sind sämtliche Kosten, die durch die Beauftragung eines Inkassobüros und/oder Rechtsanwaltes
entstehen, sowie alle Gerichtskosten zu ersetzen.
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| 13. |
Stellt der Beschäftiger einen von Zisser namhaft gemachte Person vor Ablauf von
12 Monaten nach Namhaftmachung durch Zisser ein, hat Zisser Anspruch auf einen Betrag
in Höhe des hundertfachen, im letzten Rahmenvertrag mit dem Beschäftiger vereinbarten
Stundenpreises (bei verschiedenen Stundenpreisen der höchste). Dieser Anspruch ist
binnen 1 Monat nach schriftlicher Aufforderung durch Zisser zur Zahlung fällig.
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| 14. |
Zisser Personal Rent ist berechtigt vom Vertrag sofort zurückzutreten und den/ die
noch im Einsatz befindlichen DN umgehend von den jeweiligen Arbeitsplätzen unter
Aufrechterhaltung des Entlohnungsanspruches abzuziehen, wenn
- der Beschäftiger in Zahlungsverzug gerät, oder
- der Beschäftiger trotz Aufforderung und Mahnung der Erfüllung seiner sonstigen
Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt.
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| 15. |
Ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 1052 ABGB bzw § 369 HGB steht dem Beschäftiger
nicht zu. Auch ist der Beschäftiger nicht berechtigt, mit allfälligen Forderungen
gegen Forderungen von Zisser aufzurechnen.
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| 16. |
Als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag wird das sachlich
zuständige Gericht in Steyr, Oberösterreich vereinbart.
Des weiteren wird die Anwendung österreichischen Rechts unter Ausschluss des UN-Kaufrechts
vereinbart.
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| 17. |
Für den Fall, dass eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser allgemeinen
Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig sein sollte, so berührt dies nicht
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. übrigen Teile der allgemeinen Geschäftsbedingungen.
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